Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen
der Firma böhmer Kommunikation / Elektrotechnik

1. Allgemeines – Geltungsbereich

1.1. Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen
       des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB.
1.2. Wir verkaufen und liefern ausschließlich auf der Grundlage dieser allgemeinen nachstehenden
       Bedingungen. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen
       des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hatten ausdrücklich schriftlich der Geltung zugestimmt.
1.3. Von diesen Bedingungen abweichende Regelungen bedürfen ebenso der Schriftform wie sämtliche
       Nebenabreden und Vertragsänderungen.
1.4. Diese Vertragsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich
       um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

2. Angebot und Vertragsabschluss

2.1. Angebote sind stets freibleibend, soweit nicht ausdrücklich eine schriftliche Bindungserklärung
       abgegeben wurde. Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst durch schriftliche
       Bestätigung verbindlich. Für Art und Umfang unserer Verpflichtung ist ausschließlich unsere
       Auftragsbestätigung maßgeblich, es sei denn, der Besteller widerspricht innerhalb einer Frist von
       drei Werktagen den entsprechenden Angaben in der Auftragsbestätigung. Zur Einhaltung dieser Frist genügt
       die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs, wobei der Besteller dies nachzuweisen hat.
2.2. Die vom Besteller unterzeichnete Bestellung ist ein bindendes Angebot. Wir können dieses Angebot
       innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen oder innerhalb dieser Frist
       die bestellte Ware zusenden.

3. Überlassene Unterlagen

       An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen,
       wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrecht vor.
       Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller
       unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht
       innerhalb der Frist von 2.2. annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.

4. Preise und Zahlungen

4.1 Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise netto ab Geschäftsstelle
      Bautzen ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe.
      Soweit keine andere Währung vereinbart wurde, gilt für uns der Euro. Fahrtkosten, Kosten für Verpackung,
      Versand, Transport, Fracht, Porti und Versicherungen werden gesondert in Rechnung gestellt.
4.2. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf unser genanntes Konto zu erfolgen. Der Abzug von
       Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
4.3. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung
       ohne jeden Abzug zahlbar. Verzugszinsen werden in Höhe von mindestens 4% über dem jeweiligen
       Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

5. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

       Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig
       festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur
       insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

6. Lieferzeiten

6.1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der
       Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
6.2. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten,
       so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen
       ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende
       Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen
       Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser
       in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
6.3. Bei Liefer- und Leisstungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund anderer von uns nicht zu
       vertretender Umstände, insbesondere Streik, Verkehrshindernisse, behördliche Anordnungen oder
       schwerwiegende Betriebsstörungen – auch wenn sie bei unserem Lieferanten eintreten – verlängert sich
       die Lieferzeit in angemessener Weise.
6.4. Wir sind berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn wir selbst von unseren Zulieferanten nicht beliefert
       werden, obwohl entsprechende Verträge bestehen.
6.5. Wir sind zu zumutbaren Teillieferungen und zur Rechnungslegung zu diesen Teillieferungen berechtigt.
6.6. Wir haften im Fall des Lieferverzuges aufgrund einfacher Fahrlässigkeit mit nur bis zu 5% des Lieferwertes,
       in jedem Fall jedoch beschränkt auf den vorhersehbaren typischerweise entstandenen Schaden.
6.7. Der Besteller hat das Recht, bei unter 6.3. genannten Lieferverzögerungen in unzumutbarer Weise,
       nach Setzen einer angemessenen Nachfrist, vom Vertrag zurückzutreten.
6.8. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.

7. Gefahrübergang bei Versendung

       Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den
       Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der
       zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung
       der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher
       Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns
       nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen,
       wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.
8.2. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf Ihn übergegangen ist, die Kaufsache
       pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-,
       Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten
       durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig
       auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich
       schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter
       ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten
       einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
8.3. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt.
       Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon
       jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab.
       Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist.
       Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis,
       die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die
       Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten
       Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung
       eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
8.4. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und
       im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache
       an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen
       verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes
       unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
       Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache
       des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig
       Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt.
       Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an
       uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen;
       wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
8.5. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben,
       soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.

9. Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff / Herstellerregress

9.1. Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seiner nach § 377 HGB geschuldeten
       Untersuchungs- und Rügeobliegenheit ordnungsgemäß nachgekommen ist.

9.2. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware
       bei unserem Besteller. Die Lieferung von gebrauchten Gütern erfolgt unter Ausschluss jeglicher
       Gewährleistung. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht , soweit das Gesetz gemäß
       § 438 Absatz 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke),
       § 479 Absatz 1 BGB (Rückgriffsanspruch), und § 634a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere Fristen
       zwingend vorschreibt. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.
9.3. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum
       Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach
       unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung
       innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung
       unberührt.
9.4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche – vom
       Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
9.5. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit,
       bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie
       bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung,
       übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten,
       ungeeigneten Baugrundes, oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht
       vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder
       Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls
       keine Mängelansprüche.
9.6. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen,
       insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen,
       soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachtäglich an einen anderen Ort
       als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht
       ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
9.7. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem
       Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
       Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 9.6. entsprechend.

10. Sonstiges

10.1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht
         der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
10.2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag
         ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
10.3. Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen
        werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
10.4. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke
         enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich,
         anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen,
         die dem wirtschaflichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt.